AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fluoron GmbH

§ 1 Geltung
Allen Lieferungen, Leistungen und Angeboten der Fluoron GmbH liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde, sofern die Kunden der Fluoron GmbH Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB sind. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Fluoron GmbH. Den Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn die Fluoron GmbH sich ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt hat.

§ 2 Angebot, Annahme
Angebote der Fluoron GmbH sind bis zum Vertragsschluß grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Der Kunde ist an seinem Auftrag (Bestellung) 4 Wochen ab Eingang des Auftrags bei der Fluoron GmbH gebunden. Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn die Fluoron GmbH die Annahme des Auftrags innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.

§ 3 Preise, Zahlung
(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach der Preisliste der Fluoron GmbH gültigen Preise, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Preise gelten ab Werk. Fracht, Porto, Verpackung und Versicherung, auch bei Teil-lieferungen, werden gesondert berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
(2) Der Kaufpreis ist innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsstellung netto zur Zahlung fällig. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Ver-zugsschadens behalten wir uns vor.

§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehal-ungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 5 Lieferung
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der Fluoron GmbH schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrungen und von der Fluoron GmbH unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die Liefertermine und Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Verzögerungen.
(3) Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.

§ 6 Gefahrübergang, Versendung
Erfüllungsort ist der Sitz der Fluoron GmbH (Ulm). Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Käufers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Absendung auf den Käufer über.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei Vertragsverletzungen des Käufers, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. (2) Der Käufer hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten. (3) Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.
(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung und zum Gebrauch/Verbrauch der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung oder einem solchen Gebrauch/Verbrauch, gleich ob dies vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an die Fluoron GmbH ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
(5) Soweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers freizugeben.

§ 8 Gewährleistung
(1) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
(2) Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden. (3) Bei Mängeln der Ware hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Haftung
(1) Unsere Haftung ist grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften wir auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit, wobei unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit hier auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
(2) Unsere Haftung wegen schuldhafter (auch fahrlässiger) Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den Beschränkungen des Abs. (1) unberührt.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Fluoron GmbH und ihren Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der Fluoron GmbH und ihren Kunden ist der Sitz der Fluoron GmbH (Ulm).